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Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 erfolgte eine Reformierung des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Die Novellierung der Rechnungslegungsvorschriften brachte für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vor allem im Bereich der Bilanzierung von latenten Steuern gravierende Änderungen mit sich. Der Kooperationspartner, ein expandierendes internationales Familienunternehmen mit sieben Tochterunternehmen und Hauptsitz in der Steiermark, steht vor der Herausforderung, die Bilanzierung von latenten Steuern nach den geänderten Gesetzesvorschriften zu implementieren. Die Masterarbeit zeigt auf, wie die geänderten Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf die latenten Steuern im Einzelabschluss des Kooperationspartners konkret anzuwenden sind. Des Weiteren werden die Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem RÄG 2014 behandelt. Dabei werden die Auswirkungen von allfälligen Wahlrechten beschrieben und dem Kooperationspartner entsprechende Handlungsempfehlungen gegeben. Die genannten Ziele wurden mittels einer deduktiv-theoretischen sowie einer induktiv-empirischen Auseinandersetzung erreicht. Bei der erstgenannten Methode wurde die Richtigkeit der Theorie am Beispiel des Kooperationspartners erläutert. Bei der zweitgenannten Methode wird von beobachteten Einzelfällen im Einzelabschluss auf die bilanzielle Behandlung von latenten Steuern im Konzernabschluss geschlossen. Die neuen Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf latente Steuern bringen weitreichende Änderungen mit sich, die den Bilanzausweis, die Bewertung sowie eine Umstellung vom Timing-Konzept auf das international gebräuchliche, bilanzorientierte Temporary-Konzept betreffen. Um die Berechnung und die Bilanzierung von latenten Steuern zu erleichtern und zu beschleunigen, wurde ein Excel-Tool konzipiert, das die Unterschiede zwischen unternehmensund steuerrechtlichen Buchwerten erkennt und die latenten Steuern automatisch berechnet. Aus einem Umgründungsvorgang beim Kooperationspartner ergaben sich nach dem RÄG 2014 passive latente Steuern, die zukünftig zu einer Steuerbelastung führen. Durch die gegebenen Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Ausübung von den in § 906 (34) UGB vorgesehenen Wahlrechten konnte die zukünftige Steuerbelastung um etwa 42 % verringert werden. Das RÄG 2014 hat jedenfalls eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Folge. Es bleibt zu hoffen, dass einzelne Unklarheiten, welche durch das RÄG 2014 entstanden sind, durch weitere Tätigkeiten des Gesetzgebers für den Rechtsanwender vollends beseitigt werden.